Satzung

Vereinssatzung der Fußball-Freizeitliga e. V. Essen


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Fußball-Freizeitliga e. V. Essen“ und ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Essen unter der Nummer VR 2564 eingetragen.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Essen.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck

(1) Zweck des Vereins ist die Pflege des Fußballsports im Allgemeinen. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Vereinszweck besteht ausschließlich in der Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Fußballsports und wird insbesondere verwirklich durch:

  • Ausrichten einer Meisterschafts- und Pokalrunde für die Mitgliedsvereine (§ 3 dieser Satzung)

(2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausgeschiedene Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglieder können nur Vereine und natürliche Personen werden.

(2) Die Mitgliedschaft ist schriftlich, unter Anerkennung der Vereinssatzung, der Durchführungsbestimmungen und unter Zahlung einer Kaution zu beantragen.

(3) Die hinterlegte Kaution wird nach Austritt (§ 4 Absatz 1 Buchstabe a)) oder Ausschluss (§ 4 Absatz 1 Buchstabe b)) wieder ausgezahlt.

(4) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit schriftlichem Bescheid.

(5) Eine Ablehnung braucht nicht begründet zu werden.


§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch

  • a) Austritt
  • b) Ausschluss
  • c) Tod
  • d) Löschung des Vereins

(2) Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber, schriftlich und zu jederzeit – ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist – erklärt werden.

(3) Der Ausschluss erfolgt bei groben Verstößen gegen die Vereinssatzung oder bei vereinsschädigendem Verhalten des Mitgliedsvereines. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit schriftlichem Bescheid. Vor einem Ausschluss ist das Mitglied anzuhören.

(4) Nach Beendigung der Mitgliedschaft bleibt die Zahlungspflicht, der bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Beiträge und Ordnungsgelder bestehen.


§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

(2) Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung, den weiteren Ordnungen des Vereins, so wie den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu verhalten.

(3) Aufnahmegebühren, Beiträge, Umlagen und Ordnungsgelder werden von der Mitgliederversammlung der Höhe nach und hinsichtlich der Fälligkeit beschlossen. Die Mitgliedsbeiträge sind Halbjahresbeiträge und im Voraus fällig. Umlagen dürfen nur zur Erfüllung des Vereinszweckes und nur zur Deckung eines größeren Finanzbedarfs des Vereins, der mit den regelmäßigen Beiträgen nicht erfüllt werden kann, erhoben werden. Die Umlagen dürfen höchstens einmal jährlich und grundsätzlich nur bis zur Höhe eines halben Jahresmitgliedsbeitrags erhoben werden.


§ 6 Organe

(1) Die Organe des Vereins sind

  • a) die Mitgliederversammlung
  • b) der Vorstand.

§ 7 Die Mitgliederversammlung

(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die wichtigste Mitgliederversammlung ist die Hauptversammlung. Diese sollte mindestens einmal jährlich im ersten Quartal des Kalenderjahres durchgeführt werden. Sie ist zuständig für:

  • a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
  • b) Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer
  • c) Entlastung und Wahl des Vorstandes
  • d) Wahl der Kassenprüfer
  • e) Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und Ordnungsgeldern sowie deren Fälligkeiten
  • f) Satzungsänderungen
  • g) Auflösung des Vereines

(2) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand in Textform. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung, muss eine Frist von mindestens vier Wochen liegen. Mit der in Textform einberufenen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Anträge auf Satzungsänderungen müssen bei der Bekanntgabe der Tagesordnung wörtlich mitgeteilt werden.

(3) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimme; Stimmgleichheit bedeutet Ablehnung.

(4) Satzungsänderungen erfordern eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

(5) Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn dies von mindestens 10 v.H. der anwesenden Mitglieder gefordert wird.

(6) Anträge können von jedem Mitglied und vom Vorstand gestellt werden. Sie müssen mindestens 6 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand des Vereins eingegangen sein. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit einfacher Mehrheit bejaht wird. Anträge auf Satzungsänderungen, die nicht auf der Tagesordnung stehen, werden nicht behandelt.

(7) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufe werden, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.


§ 8 Stimmrecht und Wählbarkeit

(1) Das Stimm- und Wahlrecht wird durch einen Vereinsvertreter eines Mitglieds (§ 3 Abs. 1) wahrgenommen. Mehrere Vereinsvertreter haben nur ein Stimm- bzw. Wahlrecht.

(2) Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

(3) Gewählt werden können alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.

(4) Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung teilnehmen.

(5) Mitglieder des Vorstandes können nicht stimmberechtigte Mitglieder sein.


§ 9 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus

  • a) dem/der Vorsitzenden
  • b) dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
  • c) dem Kassierer
  • d) dem Geschäftsführer und Staffelleiter
  • e) dem stellvertretenden Geschäftsführer und Staffelleiter
  • f) dem Schiedsrichter-Obmann

(2) Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die seines Stellvertreters. Der Vorstand ordnet und überwacht die Angelegenheiten des Vereins und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Er kann verbindliche Ordnungen erlassen.

(3) Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam vertreten.

(4) Die Mitglieder des Vorstandes werden für jeweils 2 Jahre gewählt. Sie bleiben im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

(5) Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden oder einen durch ihn Beauftragten geleitet. Von den Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen werden Protokolle angefertigt, die vom Vorsitzenden bzw. seinem Vertreter und dem Schriftführer unterzeichnet werden.


§ 10 Kassenprüfer

(1) Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von 2 Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.

(2) Die Kassenprüfer haben die Kasse / Konten des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Jahr sachlich und rechnerisch zu prüfen.

(3) Die Kassenprüfer erstatten die Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassierers und des übrigen Vorstandes.


§ 11 Auflösung des Vereins

(1) Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür eigens einzuberufende Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks gemäß § 2 dieser Satzung fällt das Vermögen des Vereins, soweit es bestehende Verpflichtungen übersteigt, einem gemeinnützigen Verein im Sinne der Abgabenordnung zu. Dieser hat das Vermögen ausschließlich und unmittelbar zur Förderung des Sports im Sinne der Abgabenordnung zu verwenden.


Alle Angaben ohne Gewähr!